§ 9 Auktionshallengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1963

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Überstellung.

§ 9.

(1) Die Abnahme von Sachen zur Überstellung in die Auktionshalle und die Übergabe an die Auktionshalle oder an einen Frachtführer zur Überstellung obliegt einem Vollstrecker, sofern eine Partei die Überstellung nicht selbst besorgt.

(2) Erfordert die große Zahl von Überstellungen die Heranziehung eines ständigen Frachtführers, so hat der Vorsteher des Gerichtes, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, mit Zustimmung des Oberlandesgerichtspräsidenten die nötigen Vorkehrungen zu treffen.

(3) In den Fällen des § 7 hat die ersuchende Stelle die Überstellung zu veranlassen.

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Transport, Beförderung, Transportunternehmen, Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsorgan

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023

Gesetzesnummer

10002028

Dokumentnummer

NOR12026957

alte Dokumentnummer

N2196218573R

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