ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Überstellung.
§ 9.
(1) Die Abnahme von Sachen zur Überstellung in die Auktionshalle und die Übergabe an die Auktionshalle oder an einen Frachtführer zur Überstellung obliegt einem Vollstrecker, sofern eine Partei die Überstellung nicht selbst besorgt.
(2) Erfordert die große Zahl von Überstellungen die Heranziehung eines ständigen Frachtführers, so hat der Vorsteher des Gerichtes, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, mit Zustimmung des Oberlandesgerichtspräsidenten die nötigen Vorkehrungen zu treffen.
(3) In den Fällen des § 7 hat die ersuchende Stelle die Überstellung zu veranlassen.
ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Transport, Beförderung, Transportunternehmen, Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsorgan
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023
Gesetzesnummer
10002028
Dokumentnummer
NOR12026957
alte Dokumentnummer
N2196218573R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)