§ 9.
(1) Menschliches Blut darf für die Herstellung von Arzneimitteln nur verwendet werden, wenn bei allen Einzelspenden die Abwesenheit von HCV-Antikörpern festgestellt wurde.
(2) Arzneimittel, die menschliches Blut enthalten, dürfen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, ab dem 1. Oktober 1994 nicht in Verkehr gebracht werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 555/1994
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010581
Dokumentnummer
NOR12137859
alte Dokumentnummer
N8199439218J
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