§ 9 ArtHG

Alte FassungIn Kraft seit 31.1.1998

§ 9.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. 1. ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art entgegen diesem Bundesgesetz oder den Art. 4, 5, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ausführt, wiederausführt, einführt oder durchführt oder
  2. 2. durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz oder nach den Art. 4, 5, 7, 8, 9, 10 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung erschleicht oder das Vorliegen der Genehmigungsfreiheit vortäuscht oder
  3. 3. gegen Art. 6 Abs. 3, gegen die Art. 8 oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder gegen § 3 Abs. 1, § 5 oder § 7 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes verstößt oder
  4. 4. gegen eine Verordnung gemäß § 2 oder § 6 dieses Bundesgesetzes verstößt oder
  5. 5. gegen das Bundesgesetz gemäß § 13 Abs. 3 verstößt,
  1. und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 10 000 S bis zu 100 000 S zu bestrafen. Strafbare Handlungen nach Z 1 oder Z 2 sind mit Geldstrafe von 20 000 S bis 200 000 S zu bestrafen, sofern ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen ist, jedoch mit Geldstrafe von 50 000 S bis 500 000 S, sofern ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Anwendung des § 21 VStG ist ausgeschlossen.

(4) Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(5) Die Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt drei Jahre.

(6) Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen sind für verfallen zu erklären.

(7) Gegenstände die zur Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung lebender Exemplare verwendet werden, unterliegen nicht dem Verfall, wenn sie für die Aufbewahrung, Verwahrung und Betreuung der Exemplare nicht benötigt werden und ein auffallendes Mißverhältnis zwischen dem Wert der Gegenstände einerseits und dem Grad des Verschuldens sowie der Höhe des verursachten Schadens andererseits besteht.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10011126

Dokumentnummer

NOR12142270

alte Dokumentnummer

N8199851042L

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