§ 9 Arbeitskostenstatistik-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.2009

Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 9

(1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 auf Verlangen der Bundesanstalt innerhalb von acht Wochen kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Ergänzend zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Datenübermittlung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleister gemäß § 10 des Datenschutzgesetzes 2000 für die Finanzbehörden.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

20004697

Dokumentnummer

NOR40105423

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