§ 9 Apothekerkammergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1981

§ 9.

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, seinen beiden Stellvertretern und 34 weiteren Mitgliedern.

(2) Der Präsident vertritt die Apothekerkammer nach außen und leitet nach Maßgabe der Geschäftsordnung die gesamte Geschäftsführung.

(3) Von den 34 weiteren Mitgliedern [Abs.] gehören je 17 der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker an. Hiebei werden aus dem Bundeslande Wien insgesamt zehn, aus dem Bundeslande Niederösterreich sechs, aus den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark je vier und aus den übrigen Bundesländern je zwei Vorstandsmitglieder entsendet. Kann aus einem Bundesland nicht die vorgeschriebene Anzahl von Vorstandsmitgliedern entsendet werden, so sind die fehlenden Mitglieder aus einem benachbarten Bundesland zu entnehmen.

(4) In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen alle Angelegenheiten, die durch dieses Gesetz oder durch die Satzung keinem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen sind. In der Satzung ist die Bildung eines geschäftsführenden Ausschusses des Vorstandes und dessen Wirkungskreis zu regeln.

(5) Mitglieder des Vorstandes bzw. des geschäftsführenden Ausschusses können bei ihrer Verhinderung ein anderes Mitglied aus der Abteilung, der das verhinderte Mitglied als selbständiger oder angestellter Apotheker angehört, zur Vertretung bevollmächtigen. Einem Mitglied darf jeweils nur eine einzige Vollmacht erteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010249

Dokumentnummer

NOR12129715

alte Dokumentnummer

N8194728476L

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