§ 9 Anteilsrechteübertragung – Martha“ ErdölgesmbH und ÖROP“ Handels-AG

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.1986

§ 9.

Die Weiterveräußerung oder Verpfändung der gemäß § 6 an die ÖMV Aktiengesellschaft (vormals Österreichische Mineralölverwaltung Aktiengesellschaft) übertragenen Anteilsrechte ist nichtig. Dies betrifft nicht Weiterveräußerungen oder Verpfändungen an Unternehmungen, die im Alleineigentum der ÖMV Aktiengesellschaft stehen oder an denen die ÖMV Aktiengesellschaft mit mehr als der Hälfte beteiligt ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10003991

Dokumentnummer

NOR12044607

alte Dokumentnummer

N3196513247P

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