Erhebung des Beitrags
§ 9.
(1) Die Erhebung des Beitrages obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Beitragschuldners zuständig ist oder im Fall der Umsatzsteuerpflicht des Beitragschuldners in Betracht käme.
(2) Der Beitragschuldner hat spätestens am zehnten Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
(3) Ein gemäß § 201 BAO, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Beitrag hat den in Abs. 2 genannten Fälligkeitstag.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR12136052
alte Dokumentnummer
N8199224222J
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