Prüfungskommission
§ 9.
(1) Die Zusammensetzung der Prüfungskommission wird durch § 35 Abs. 1 und 2 des Schulunterrichtsgesetzes bestimmt.
(2) Wenn ein Pflichtgegenstand, der ein Prüfungsgebiet bildet, von mehreren Lehrern unterrichtet wurde, hat der Schulleiter einen dieser Lehrer als Prüfer zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Gesetzesnummer
10009894
Dokumentnummer
NOR12126187
alte Dokumentnummer
N7199653136J
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