§ 9 Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Prüfungskommission

§ 9.

(1) Die Zusammensetzung der Prüfungskommission wird durch § 35 Abs. 1 und 2 des Schulunterrichtsgesetzes bestimmt.

(2) Wenn ein Pflichtgegenstand, der ein Prüfungsgebiet bildet, von mehreren Lehrern unterrichtet wurde, hat der Schulleiter einen dieser Lehrer als Prüfer zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12126187

alte Dokumentnummer

N7199653136J

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