§ 9 Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse

Alte FassungIn Kraft seit 21.5.1969

Amtliche Aufsicht

§ 9.

(1) Herstellungsbetriebe unterliegen der amtlichen Aufsicht.

(2) Die amtliche Aufsicht obliegt dem für die Erhebung der Abgabe sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der Herstellungsbetrieb befindet.

(3) In Ausübung der amtlichen Aufsicht ist das Finanzamt befugt,

  1. a) in den Herstellungsbetrieben Nachschau zu halten,
  2. b) die Bestände an Stärkeerzeugnissen und an solchen Waren festzustellen, die zu ihrer Herstellung verwendet werden, und
  3. c) in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege Einsicht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004057

Dokumentnummer

NOR12045014

alte Dokumentnummer

N31969131780

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