Behandlung des Isolierschaums von Kühlgeräten
§ 9.
(1) Zur Behandlung des Isolierschaums ist grundsätzlich eine Zerkleinerung mit dem Ziel einer weitestgehenden Erfassung der im Isolierschaum enthaltenen FCKW/H-FKW/H-FCKW und die Verbrennung des Isolierschaums zwecks Zerstörung der enthaltenen FCKW/H-FKW/H-FCKW zulässig.
(2) Bei der Zerkleinerung hat die Rückgewinnungsmenge an FCKW/H-FKW/H-FCKW (bestimmt als Reinsubstanz) bei Typ-1-Geräten 240 Gramm pro Gerät, bei Typ-2-Geräten 320 Gramm pro Gerät, bei Typ-3-Geräten 400 Gramm pro Gerät zu betragen.
(3) Der Restgehalt an FCKW/H-FKW/H-FCKW im Isolierschaum darf 0,2 Gewichtsprozent nicht überschreiten.
(4) Der Mengenanteil von Restanhaftungen des Isolierschaums darf an Metallen und an Kunststoffen jeweils nicht mehr als 0,5 Gewichtsprozent betragen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20003793
Dokumentnummer
NOR40058812
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