§ 9 Abfallbehandlungspflichtenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.2006

Behandlung des Isolierschaums von Kühlgeräten

§ 9.

(1) Zur Behandlung des Isolierschaums ist grundsätzlich eine Zerkleinerung mit dem Ziel einer weitestgehenden Erfassung der im Isolierschaum enthaltenen FCKW/H-FKW/H-FCKW und die Verbrennung des Isolierschaums zwecks Zerstörung der enthaltenen FCKW/H-FKW/H-FCKW zulässig.

(2) Bei der Zerkleinerung hat die Rückgewinnungsmenge an FCKW/H-FKW/H-FCKW (bestimmt als Reinsubstanz) bei Typ-1-Geräten 240 Gramm pro Gerät, bei Typ-2-Geräten 320 Gramm pro Gerät, bei Typ-3-Geräten 400 Gramm pro Gerät zu betragen.

(3) Der Restgehalt an FCKW/H-FKW/H-FCKW im Isolierschaum darf 0,2 Gewichtsprozent nicht überschreiten.

(4) Der Mengenanteil von Restanhaftungen des Isolierschaums darf an Metallen und an Kunststoffen jeweils nicht mehr als 0,5 Gewichtsprozent betragen.

(5) Bei der Behandlung ist ein ausreichender Brand- und Explosionsschutz sicherzustellen.

(6) Flüchtige organische Verbindungen (VOC) im Isolierschaum sind zu erfassen. Die Abluftkonzentration an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) darf bei der Behandlung von Isolierschaum, der VOC enthält, 50 mg C/m3 nicht überschreiten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 363/2006

Schlagworte

Brandschutz

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003793

Dokumentnummer

NOR40081853

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