§ 9 AAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Beleuchtung der Arbeitsräume

§ 9

(1) Beleuchtungseinrichtungen müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß eine störende direkte Lichteinwirkung auf die Augen verhindert ist; Reflexblendung, Flimmern und stroboskopische Effekte müssen vermieden sein. Soweit erforderlich müssen Beleuchtungseinrichtungen auch so beschaffen sein, daß keine Verfälschung von Farben auftritt.

(2) Die künstliche Beleuchtung von Arbeitsräumen muß möglichst gleichmäßig sein. Benachbarte, durch Verkehrsöffnungen verbundene Bereiche dürfen keine zu großen Helligkeitsunterschiede aufweisen. Die Beleuchtung muß von den Ein- und Ausgängen aus geschaltet werden können. Lichtschalter müssen leicht zugänglich und erforderlichenfalls bei Dunkelheit erkennbar sein.

(3) Die künstliche Beleuchtung muß in Arbeitsräumen eine Beleuchtungsstärke von mindestens 100 Lux aufweisen, wobei die einzelnen Arbeitsplätze erforderlichenfalls zusätzlich, der jeweiligen Sehaufgabe entsprechend, beleuchtet sein müssen; bei Festlegung der Beleuchtungsstärke sind insbesondere der Reflexionsgrad der Wände, Decken, Fußböden, Arbeitsflächen oder Werkstücke sowie Farbe und Kontrast der Arbeitsflächen oder Werkstücke zu berücksichtigen.

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