Berechnung der Förderung bei Neugründungen und Umgründungen bis zum 10. März 2020
§ 9.
(1) Förderbare Organisationen, für die aufgrund von einer im Jahr 2019 erfolgten Neu- oder Umgründung oder einer sonstigen Strukturänderung kein Rechnungsabschluss für 2019 vorliegt, können die Einnahmen für die fehlenden Monate mittels Hochrechnung bestimmen oder die Einnahmen des Jahres 2020 zugrundelegen. Dies ist analog für eine im Jahr 2020 erfolgte Neu- oder Umgründung oder eine sonstigen Strukturänderung auf das Jahr 2020 anzuwenden. Die Methode und die daraus errechnete Höhe der Einnahmen und der Einnahmenausfälle müssen sachlich begründet und nachvollziehbar sein.
(2) Bei der Ermittlung des Einnahmenausfalls im vierten Quartal 2021 ist im Fall von Umgründungen oder vergleichbaren Strukturänderungen im Vergleichszeitraum auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit abzustellen.
Schlagworte
Neugründung
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2022
Gesetzesnummer
20011823
Dokumentnummer
NOR40242383
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