§ 9.
Über Vermögenswerte, die auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen und als Sondervermögen anzusehen sind, ist bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ein abgesondertes Konkursverfahren zulässig.
Schlagworte
Insolvenz
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10000285
Dokumentnummer
NOR12005506
alte Dokumentnummer
N1195617419S
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