§ 9 1. COVID-19-JuBG

Alte FassungIn Kraft seit 22.3.2020

II. Hauptstück

Verfahren in Strafsachen Besondere Vorkehrungen in Strafsachen

§ 9.

In Strafsachen kann die Bundesministerin für Justiz für die Dauer von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020, getroffen wurden, über die Fälle des § 183 StPO hinaus die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 183 Abs. 1 StPO zuständigen Justizanstalt anordnen, ohne dass nach § 183 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 und 4 erster Halbsatz StPO vorgegangen werden müsste, und darüber hinaus durch Verordnung anordnen, dass

  1. 1. ein wichtiger Grund für die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 der Strafprozeßordnung (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, oder für eine Delegierung nach § 39 StPO vorliegt;
  2. 2. Zustellungen, Ladungen und Aufforderungen nach § 83 Abs. 1 bis 4 StPO nur in Fällen angeordnet werden dürfen, in denen der Beschuldigte in Haft angehalten wird;
  3. 3. die Fristen nach § 88 Abs. 1, § 106 Abs. 3, § 108a, § 276a, § 284 Abs. 1 und 2, § 285 Abs. 1, § 294 Abs. 1, § 466 Abs. 1 und 2 und § 467 Abs. 1 StPO für die Dauer der angeordneten Betretungsverbote unterbrochen werden;
  4. 4. Haftverhandlungen nicht stattzufinden haben und die Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder vorläufigen Anhaltung nach § 175 Abs. 4 zweiter Satz StPO zu ergehen hat;
  5. 5. der Besuchsverkehr (§ 188 Abs. 1 StPO) für die Dauer der angeordneten Betretungsverbote auf telefonische Kontakte beschränkt wird oder sonstige Beschränkungen des Verkehrs mit der Außenwelt vorgesehen werden;
  6. 6. Zeiten aufgrund solcher Maßnahmen, die den Zahlungspflichtigen mittelbar oder unmittelbar in seinem Erwerbsleben betreffen, nach § 200 Abs. 2 letzter Satz und § 409a Abs. 3 StPO nicht eingerechnet werden;
  7. 7. in die in § 201 Abs. 1 StPO geregelten Fristen Zeiten nicht eingerechnet werden, in denen eine Leistungserbringung auf Grund solcher Maßnahmen nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

20011087

Dokumentnummer

NOR40221465

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