§ 9.
(1) Einen Anspruch aus dem Kontingentschein auf Anwendung der Vorzugszollsätze hat der aus dem Kontingentschein Berechtigte nur, wenn er Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften ist.
(2) Kontingentscheine sind nicht übertragbar und gelten nur für die bewilligte Menge; eine Überschreitung dieser Menge ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024
Gesetzesnummer
10004757
Dokumentnummer
NOR12051919
alte Dokumentnummer
N3199223967J
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