§ 99b BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Beitrag des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe

§ 99b.

Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen leistet der Sozialversicherungsanstalt der Bauern einen Beitrag in der Höhe von 70% der Aufwendungen für die Leistungen nach § 98 und in der Höhe von 100% der Aufwendungen für die Leistungen nach § 99.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006130

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