§ 99 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

5. Hauptstück

Suspendierung – Endigung – Verwertung

1. Abschnitt

Suspendierung Voraussetzungen

§ 99.

(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes vorläufig zu untersagen bei

  1. 1. Verlust der vollen Handlungsfähigkeit oder
  2. 2. Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gemäß den §§ 210 bis 215 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, wegen des Verdachtes
  1. a) einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als dreimonatiger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder
  2. b) einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder
  3. c) eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens oder
  1. 3. Verhängung der Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer der in Z 2 lit. a bis c aufgezählten Handlungen oder
  2. 4. rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder
  3. 5. bei Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens oder
  4. 6. fehlender Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.

(2) Von einer Suspendierung ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 abzusehen, wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist.

(3) Über die Suspendierung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Der Bescheid über die Suspendierung ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Im Fall des Abs. 1 Z 1 und bei Gesellschaften ist der Bescheid dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen.

(4) Berufsberechtigte, im Fall des Abs. 1 Z 1 deren gesetzliche Vertreter, sind bei Suspendierung verpflichtet, unverzüglich einen Stellvertreter zu bestellen oder die ordnungsgemäße Geschäftsführung von Wirtschaftstreuhandgesellschaften sicherzustellen. Es gelten die Bestimmungen des § 93.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2013

Schlagworte

BGBl. Nr. 631/1975, Konkursverfahren

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40152522

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