§ 99.
In Verkaufsräumen und in Vorratsräumen nach § 98 Abs. 1 dürfen in nichtbruchfesten ortsveränderlichen Behältern höchstens
- 1. insgesamt 20 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I, wobei die Behälter, die zur Aufbewahrung von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten dienen, bruchgeschützt umhüllt sein müssen, und
- 2. insgesamt 40 Liter brennbarer Flüssigkeiten
der Gefahrenklasse II
gelagert werden, wenn der Nenninhalt jedes Behälters für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I 1,5 Liter und für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II drei Liter nicht übersteigt; bruchgeschützt umhüllte Behälter für besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten dürfen einen Nenninhalt von höchstens 0,5 Liter, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 98 Abs. 2 Z 4 zweiter Satz von höchstens einem Liter aufweisen.
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