§ 99 VbF

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

§ 99.

In Verkaufsräumen und in Vorratsräumen nach § 98 Abs. 1 dürfen in nichtbruchfesten ortsveränderlichen Behältern höchstens

  1. 1. insgesamt 20 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I, wobei die Behälter, die zur Aufbewahrung von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten dienen, bruchgeschützt umhüllt sein müssen, und
  2. 2. insgesamt 40 Liter brennbarer Flüssigkeiten
  1. der Gefahrenklasse II

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084774

alte Dokumentnummer

N5199450871J

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