§ 99 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Unterbrechung der Freiheitsstrafe

§ 99.

(1) Ist ein Strafgefangener nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist, sowie nach seinem Lebenswandel vor der Anhaltung und seiner Aufführung während dieser weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich, so ist ihm auf seinen Antrag eine Unterbrechung der Freiheitsstrafe in der Dauer von höchstens acht Tagen zu gewähren,

  1. 1. wenn die Freiheitsstrafe drei Jahre nicht übersteigt und der Strafgefangene die Unterbrechung benötigt, um im Inland
  1. a) einen der im § 86 Abs. 2 genannten Angehörigen oder einen anderen ihm besonders nahestehenden Menschen, der lebensgefährlich erkrankt oder verletzt ist, aufzusuchen,
  2. b) an dem Begräbnis einer dieser Personen teilzunehmen oder
  3. c) wichtige Familienangelegenheiten im Zusammenhang mit einem der in den lit. a und b angeführten Anlässe oder mit der Ehescheidung eines Angehörigen oder unaufschiebbare persönliche Angelegenheiten zu ordnen;
  1. 2. wenn die Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt und die Unterbrechung für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Strafgefangene tätig war, notwendig erscheint.

(2) Die Unterbrechung ist zu widerrufen, wenn der Verurteilte versucht, sich dem weiteren Strafvollzuge zu entziehen, wenn begründete Besorgnis besteht, daß er dies versuchen werde, oder wenn er aufs neue eine gerichtlich strafbare Handlung begeht.

(3) Der Verurteilte hat die Strafe spätestens mit Ablauf des Zeitraumes, für den die Unterbrechung bewilligt worden ist, wieder anzutreten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat der Anstaltsleiter die Vorführung zu veranlassen.

(4) Die Zeit der Unterbrechung ist in die Strafzeit einzurechnen. Wird jedoch die Unterbrechung widerrufen oder tritt der Verurteilte die Strafe nicht rechtzeitig wieder an, so ist die außerhalb der Strafhaft verbrachte Zeit in die Strafzeit nicht einzurechnen.

(5) Die Entscheidung über die Unterbrechung einer Freiheitsstrafe, über den Widerruf und über die Nichteinrechnung der außerhalb der Strafhaft verbrachten Zeit in die Strafzeit steht dem Vollzugsgerichte zu (§ 16 Abs. 2 Z. 3). Wird die Unterbrechung widerrufen, so hat das Gericht zugleich die sofortige Vorführung zu veranlassen.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028260

alte Dokumentnummer

N2196923643S

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