§ 99 SFVO

Alte FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Verhalten der Taucher und gegenüber Tauchern

§ 99.

(1) Das Tauchen ist an Stellen verboten, an denen die Schifffahrt behindert werden könnte, insbesondere:

  1. 1. auf der üblichen Fahrlinie von Fahrgastschiffen im Linienverkehr und von Fähren;
  2. 2. vor und in Hafeneinfahrten;
  3. 3. in der Nähe und im Bereich von Liegeplätzen,
  4. 4. in Bereichen, die dem Wasserschifahren oder ähnlichen Aktivitäten vorbehalten sind;
  5. 5. in Häfen.

(2) Alle anderen Fahrzeuge müssen gegenüber Fahrzeugen, die die Zeichen nach § 62 führen einen Abstand von mindestens 50 m einhalten. Soweit die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand einzuhalten. Dies gilt auch gegenüber Fahrzeugen, die das rote Funkellicht gemäß § 55 Abs. 2 führen.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40149592

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