§ 99 SeilbG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2003

Abschnitt 16 Pflichten der Seilbahnunternehmen

§ 99

Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, die Seilbahnanlage unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Seilbahnbetriebes und des Seilbahnverkehrs nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, der Konzession sowie der behördlichen Auflagen und Bedingungen unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben, zu warten und zu erhalten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)