§ 99 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

6. Teil

Schiffszulassung 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 99

(1) § 99.Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.

(3) Die Bestimmungen des § 107 gelten auch für Schwimmkörper; für Flöße, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken dienen, gelten darüber hinaus die §§ 100, 102 bis 106, 108 Abs. 1, 2 und 6, 109 bis 115.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)