§ 99 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

4. Aufgabe der Postsendungen.

Aufgabeeinrichtungen.

§ 99.

Für die Aufgabe von Postsendungen sind den örtlichen und postdienstlichen Erfordernissen entsprechend Postämter und Poststellen einzurichten sowie Briefkasten an Gebäuden und Postbeförderungsmitteln anzubringen oder an hiezu geeigneten Orten aufzustellen. Inwieweit Postsendungen beim Landbriefträger aufgegeben werden können, ist im folgenden bestimmt. Für die Aufgabe von Paketen kann ein Paketsammeldienst eingerichtet werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145981

alte Dokumentnummer

N9195722661L

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