Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
4. Aufgabe der Postsendungen.
Aufgabeeinrichtungen.
§ 99.
Für die Aufgabe von Postsendungen sind den örtlichen und postdienstlichen Erfordernissen entsprechend Postämter und Poststellen einzurichten sowie Briefkasten an Gebäuden und Postbeförderungsmitteln anzubringen oder an hiezu geeigneten Orten aufzustellen. Inwieweit Postsendungen beim Landbriefträger aufgegeben werden können, ist im folgenden bestimmt. Für die Aufgabe von Paketen kann ein Paketsammeldienst eingerichtet werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145981
alte Dokumentnummer
N9195722661L
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