Abschnitt II
Schlußbestimmungen Aufhebung bisheriger Vorschriften
§ 99.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird das Notarversicherungsgesetz 1938, mit der Maßgabe aufgehoben, daß Unterstützungen nach § 24c Abs. 2 des Notarversicherungsgesetzes 1938, die bei Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes noch laufen, weiterzugewähren sind, solange die Voraussetzungen für deren Gewährung vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40010068
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