XV. Prüfungsaufträge an den Rechnungshof
§ 99
(1) Der Nationalrat kann auf Grund eines Selbständigen Antrages (§§ 26 und 27) beschließen, den Rechnungshof mit der Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung zu beauftragen.
(2) Wenn der gemäß § 26 eingebrachte Antrag von mindestens einem Drittel der Abgeordneten schriftlich unterstützt ist und sich auf einen bestimmten Vorgang in einer der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Angelegenheit der Bundesgebarung (Art. 122 Abs. 1 B-VG) bezieht, ist eine Gebarungsüberprüfung auch ohne Beschluß des Nationalrates durchzuführen. In diesem Fall wird das Verlangen vom Präsidenten am Ende der Sitzung dem Nationalrat bekanntgegeben.
(3) Der Präsident hat einen Beschluß im Sinne des Abs. 1 beziehungsweise ein Verlangen im Sinne des Abs. 2 unverzüglich dem Rechnungshof mitzuteilen.
(4) Der Rechnungshof hat dem Nationalrat über die Durchführung der Gebarungsüberprüfung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zu berichten.
(5) Solange der Rechnungshof über die Durchführung einer Überprüfung gemäß Abs. 2 dem Nationalrat keinen Bericht erstattet hat, kann kein weiteres solches Verlangen gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12008374
alte Dokumentnummer
N11975149220
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