§ 99 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Amtsdauer

§ 99

(1) § 99.Das Amt der Beisitzer (Stellvertreter) endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Beisitzer (der Stellvertreter) das 65. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Der Bundesminister für Justiz hat ein Mitglied des Kartellgerichts (Kartellobergerichts) oder dessen Stellvertreter auf sein Ersuchen seines Amtes zu entheben.

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