§ 99 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1997

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

4. Teil

Rechtsschutz

1. Hauptstück

Bundes-Vergabekontrollkommission und Bundesvergabeamt

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen Einrichtung und Bestellung der Mitglieder

§ 99.

(1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten sind eine Bundes-Vergabekontrollkommission und ein Bundesvergabeamt einzurichten. Bescheide des Bundesvergabeamtes unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt üben die ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten in erster und letzter Instanz aus.

(3) Die Bundesregierung kann mit Verordnung Außenstellen des Bundesvergabeamtes errichten, wenn dies nötig ist, um alle anfallenden Nachprüfungsverfahren in verwaltungsökonomischer Weise und ohne unnötige Verzögerung durchführen und abschließen zu können. Diese Außenstellen sind Teile des Bundesvergabeamtes.

(4) Das Bundesvergabeamt und die Bundes-Vergabekontrollkommission bestehen jeweils aus den Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Stellvertretern sowie sonstigen Mitgliedern, die über Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Wiederbestellungen sind zulässig. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind im Falle des Bundesvergabeamtes aus dem Richterstand zu ernennen und dürfen im Falle der Bundes-Vergabekontrollkommission weder der Auftragnehmernoch der Auftraggeberseite angehören.

(5) Bei der Erstellung des Vorschlages der Bundesregierung hinsichtlich der sonstigen Mitglieder ist auf Vorschläge der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer sowie der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Bedacht zu nehmen. Weiters ist dabei darauf Bedacht zu nehmen, daß die Anzahl der Mitglieder der Auftragnehmer- und der Auftraggeberseite gleich ist. Die Vertreter der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer sind der Auftragnehmerseite zuzurechnen. Bei der Erstellung des Vorschlages für die Vertreter der Auftragnehmerseite hat die Bundesregierung auf Vorschläge der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Bedacht zu nehmen. Zusätzlich ist mindestens ein Mitglied der Vollversammlung auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer in den Vorschlag der Bundesregierung aufzunehmen.

(6) Wer Mitglied der Bundes-Vergabekontrollkommission ist, kann nicht zugleich Mitglied des Bundesvergabeamtes sein.

(7) Die Mitglieder müssen eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung oder besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht besitzen. Der Vorsitzende muß zudem über ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium verfügen. Personen, die nicht zum Nationalrat wählbar sind, sind von der Bestellung ausgeschlossen.

(8) Unter Bedachtnahme auf die Abs. 4 bis 7 sind Ersatzmitglieder zu bestellen, die im Falle der Verhinderung von Mitgliedern an deren Stelle zu treten haben.

Schlagworte

Auftragnehmerseite

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10012770

Dokumentnummer

NOR12158307

alte Dokumentnummer

N9199762614J

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