§ 99 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, von
Mitbewerbern oder Mitbietern

§ 99.

(1) Wenn einem Antrag auf Aufhebung oder Abänderung im Nachprüfungsverfahren in Übereinstimmung mit der in derselben Sache vorangegangenen Empfehlung des Schlichtungssenates nicht stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller, obgleich seinem Antrag stattgegeben wurde, von einer ihm dadurch ermöglichten Beteiligung am Vergabeverfahren keinen Gebrauch macht, so hat der Antragsteller, auf dessen Antrag eine einstweilige Verfügung gemäß § 93 bewilligt wurde, dem Auftraggeber sowie allenfalls betroffenen Mitbewerbern oder Mitbietern für alle durch die einstweilige Verfügung entstandenen Vermögensnachteile Ersatz zu leisten.

(2) Der Anspruch hierauf ist bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten nach Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung geltend zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154362

alte Dokumentnummer

N9199329170J

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