Aufbewahrungspflichten
§ 98i.
Berufsberechtigte haben aufzubewahren:
- 1. Unterlagen, die einer Identifizierung dienen, zumindest fünf Jahre nach dem letzten Geschäftsfall mit dem Auftraggeber und
- 2. von sämtlichen Transaktionen und Geschäftsbeziehungen Belege und Aufzeichnungen, zumindest fünf Jahre nach deren Durchführung.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR40118771
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