§ 98i WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 16.6.2010

Aufbewahrungspflichten

§ 98i.

Berufsberechtigte haben aufzubewahren:

  1. 1. Unterlagen, die einer Identifizierung dienen, zumindest fünf Jahre nach dem letzten Geschäftsfall mit dem Auftraggeber und
  2. 2. von sämtlichen Transaktionen und Geschäftsbeziehungen Belege und Aufzeichnungen, zumindest fünf Jahre nach deren Durchführung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40118771

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