Interne Verfahren und Schulungen
§ 98h.
(1) Die Versicherungsunternehmen haben
- 1. angemessene und geeignete Strategien und Verfahren für die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, die Verdachtsmeldungen, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, die interne Kontrolle, die Risikobewertung, das Risikomanagement, die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und die Kommunikation einzuführen, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, die mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, vorzubeugen und zu verhindern;
- 2. die einschlägigen Strategien und Verfahren ihren Zweigstellen und Tochterunternehmen in Drittländern mitzuteilen;
- 3. durch geeignete Maßnahmen das mit der Begründung von Geschäftsbeziehungen und der Abwicklung von Transaktionen befasste Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dienen, vertraut zu machen. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit diese lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Vertragsabschlüsse oder Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten;
- 4. Systeme einzurichten, die es ihnen ermöglichen, auf Anfragen der Behörde (§ 6 SPG) oder der FMA, die diesen zur Verhinderung oder Verfolgung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erforderlich erscheinen, vollständig und rasch darüber Auskunft zu geben, ob sie mit bestimmten natürlichen oder juristischen Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während der letzten fünf Jahre unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung;
- 5. der FMA jederzeit die Überprüfung der Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen;
- 6. innerhalb ihres Unternehmens einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der §§ 98a bis 98h zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vorzusehen.
(2) Die Behörde (§ 6 SPG) hat den Versicherungsunternehmen Zugang zu aktuellen Informationen über die Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Geschäftsbeziehungen und Transaktionen erkennen lassen. Ebenso sorgt sie dafür, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2007
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40094488
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