§ 98c LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 05.5.2023

LGBl. Nr. 35/2023

§ 98c

Benachteiligungsverbot

(1) Die Beamtin oder der Beamte darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 98a nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.

(2) Folgende Bestimmungen des Bgld. L-GBG sind sinngemäß anzuwenden:

  1. 1. hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 11 bis 13, 15 bis 17 und 18b,
  2. 2. hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 19 und
  3. 3. hinsichtlich der Beweislastumkehr § 19a Abs. 1.

10.05.2023

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