§ 98a WAG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2011

Bindende Vermittlung

§ 98a.

Die FMA kann der ESMA Fälle zur Kenntnis bringen, in denen ein Ersuchen

  1. 1. um eine Überwachung, eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung gemäß § 98 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat oder
  2. 2. um Informationsaustausch im Sinne des § 98 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.

1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 145/2011

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20005401

Dokumentnummer

NOR40135213

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