§ 98a VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Achtes Hauptstück

VERHINDERUNG DER GELDWÄSCHEREI UND DER TERRORISMUSFINANZIERUNG Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 98a.

(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten für Versicherungsunternehmen im Rahmen des Betriebes der Lebensversicherung.

(2) Für die Zwecke dieses Hauptstückes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. politisch exponierte Personen: sind diejenigen natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder bis vor einem Jahr ausgeübt haben und deren unmittelbare Familienmitglieder oder ihnen bekanntermaßen nahe stehende Personen;
  2. a) „Wichtige öffentliche Ämter“ sind hiebei die folgenden Funktionen:
  1. aa) Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre;
  2. bb) Parlamentsmitglieder;
  3. cc) Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann;
  4. dd) Mitglieder der Rechnungshöfe oder der Vorstände von Zentralbanken;
  5. ee) Botschafter, Geschäftsträger oder hochrangige Offiziere der Streitkräfte;
  6. ff) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen.
  1. b) Als „unmittelbare Familienmitglieder“ gelten:
  1. aa) Ehepartner;
  2. bb) der Partner, der nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt ist;
  3. cc) die Kinder und deren Ehepartner oder Partner, die nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt sind;
  4. dd) die Eltern.
  1. c) Als „bekanntermaßen nahe stehende Personen“ gelten folgende Personen:
  1. aa) jede natürliche Person, die bekanntermaßen mit einem Inhaber eines wichtigen öffentlichen Amtes gemeinsame wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, oder von Trusts ist oder ein sonstiges enges geschäftliches Naheverhältnis zum Inhaber eines wichtigen öffentlichen Amtes unterhält;
  2. bb) jede natürliche Person, die alleinige wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, oder von Trusts ist, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen des Inhabers eines wichtigen öffentlichen Amtes errichtet wurden.
  1. 2. Geschäftsbeziehung: ist eine geschäftliche Beziehung, die zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem oder den Kunden durch den Abschluss eines Versicherungsvertrages, die Übernahme eines Versicherungsvertrages oder die Abtretung eines Anspruches aus einem Versicherungsvertrag begründet wird.
  2. 3. wirtschaftlicher Eigentümer: sind die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst insbesondere:
  1. a) bei Gesellschaften:
  1. aa) die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtsperson über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten jener Rechtsperson, einschließlich über Beteiligungen in Form von Inhaberaktien, letztlich steht, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt; ein Anteil von 25 % plus einer Aktie gilt als ausreichend, damit dieses Kriterium erfüllt wird;
  2. bb) die natürlichen Personen, die auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsleitung einer Rechtsperson ausüben;
  1. b) bei Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, und bei Trusts, die Gelder verwalten oder verteilen:
  1. aa) sofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden, jene natürlichen Personen, die die Begünstigten von 25 % oder mehr der Zuwendungen eines Trusts oder einer Rechtsperson sind;
  2. bb) sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts oder der Rechtsperson sind, noch nicht bestimmt wurden, die Gruppe von Personen, in deren Interesse hauptsächlich der Trust oder die Rechtsperson wirksam ist oder errichtet wurde;
  3. cc) die natürlichen Personen, die eine Kontrolle über 25 % oder mehr des Vermögens eines Trusts oder einer Rechtsperson ausüben.
  1. 4. Kunde: sind der Versicherungsnehmer und der Begünstigte aus dem Versicherungsvertrag. Dem Begünstigten ist derjenige gleichzuhalten, der die Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag abgetreten erhält.

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2007

Schlagworte

Verwaltungsorgan, Leitungsorgan

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40094480

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