§ 98 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1962

Rechtsmittel gegen den Beschluß über die Enthebung.

§ 98

§ 98. Gegen den Beschluß, mit dem das Oberlandesgericht als Dienstgericht die Enthebung verfügt hat, kann der betroffene Richter, gegen den Beschluß, mit dem es die Enthebung abgelehnt oder aufgehoben hat, der Oberstaatsanwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof als Dienstgericht erheben.

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