§ 98 GTG

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1994

Geschäftsstelle

§ 98

Für die laufenden Geschäfte der Kommission und ihrer Ausschüsse ist beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz eine Geschäftsstelle einzurichten. Diese ist von einem rechtskundigen Beamten zu leiten.

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