§ 98 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Beziehungen zu anderen als in § 97 genannten Krankenanstalten

Beziehungen zu anderen als in § 97 genannten Krankenanstalten

§ 98.

(1) Der Erkrankte kann auch in eine andere als in § 97 genannte Krankenanstalt aufgenommen werden, mit der der Versicherungsträger in einem Vertragsverhältnis steht. In diesem Fall ist die Pflege in einer solchen Krankenanstalt der Pflege in einer Krankenanstalt im Sinne des § 97 gleichzuhalten. § 149 Abs. 3, 4 und 6 ASVG sind anzuwenden.

(2) (Grundsatzbestimmung) Die Verträge mit den in Abs. 1 genannten Krankenanstalten bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form und haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles wie zB in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40015881

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