§ 98 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Truppendienstzulage

§ 98

(1) § 98.Militärpersonen gebührt,

  1. 1. solange sie im Truppendienst verwendet werden,
  2. 2. wenn sie infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden können, eine ruhegenußfähige Truppendienstzulage.

(2) Die Truppendienstzulage beträgt

  1. 1. 1 085 S in den Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2, M ZO 1 und

    M ZO 2,

  1. 2. 549 S in den Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2,

    M ZUO 1, M ZUO 2 und MZCh.

(3) Für die Militärpersonen, die auf Grund ihrer Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1990 befähigt sind und als Militärpilot verwendet werden, erhöht sich die Truppendienstzulage um das Fünffache des im Abs. 2 Z 1 genannten Betrages.

(4) Von der Truppendienstzulage und dem der Truppendienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

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