Truppendienstzulage
§ 98
(1) § 98.Militärpersonen gebührt,
- 1. solange sie im Truppendienst verwendet werden,
- 2. wenn sie infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden können, eine ruhegenußfähige Truppendienstzulage.
(2) Die Truppendienstzulage beträgt
- 1. 82,7 € in den Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2, M ZO 1 und
M ZO 2,
- 2. 41,8 € in den Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1,
M ZUO 2 und MZCh.
(3) Für die Militärpersonen, die auf Grund ihrer Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 befähigt sind und als Militärpilot verwendet werden, erhöht sich die Truppendienstzulage um das Fünffache des im Abs. 2 Z 1 genannten Betrages.
(4) Von der Truppendienstzulage und dem der Truppendienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
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