§ 98 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Einleitung.

1. In einem öffentlichen Buche eingetragene Liegenschaften.

§. 98.

(1) Bei Liegenschaften, die in einem öffentlichen Buche eingetragen sind, hat das Gericht, das die Zwangsverwaltung bewilligt, das Gericht, bei welchem sich die Einlage über die Liegenschaft befindet, von amtswegen zu ersuchen, die Zwangsverwaltung bei der betreffenden Liegenschaft im Lastenblatte bücherlich anzumerken, wenn es aber selbst Buchbehörde ist, diese Anmerkung von amtswegen anzuordnen. In der Anmerkung ist der Name des betreibenden Gläubigers und die vollstreckbare Forderung anzugeben.

(2) Diese Anmerkung hat die Folge, dass die bewilligte Zwangsverwaltung gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft durchgeführt werden kann.

(3) Zugleich mit der Veranlassung der bücherlichen Anmerkung ist das Executionsgericht um den Vollzug der Zwangsverwaltung zu ersuchen.

Schlagworte

Grundbuch, Exekutionsgericht

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021021

alte Dokumentnummer

N2189616821T

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