§ 98 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2002

3. Unterabschnitt

Teilsysteme Begriffsbestimmung

§ 98

§ 98. Unter Teilsystemen versteht man die Unterteilung des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems in strukturelle oder funktionale Teilsysteme gemäß Anhang II der Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)