§ 98 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

3. Abschnitt

Teilsysteme Begriffsbestimmung

§ 98.

Unter Teilsystemen versteht man die Unterteilung des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems in strukturelle oder funktionale Teilsysteme gemäß Anhang II der Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.

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