§ 98 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1989

§ 98.

(1) Die nachstehenden Verordnungen der Börsekammer der Wiener Börse gelten als Bundesgesetze:

  1. 1. Das Statut für die Wiener Börse, I. Teil Börseordnung, Verordnungsblatt der Wiener Börsekammer Nr. 550/1984 in der Fassung Nr. 134/1986, hinsichtlich deren §§ 13 bis 15, 17, 23 bis 26, 32, 33, 35, 45 Abs. 3 erster Satz, 76 und 78;
  2. 2. die Richtlinien für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel und zur amtlichen Notierung an der Wiener Börse, Verordnungsblatt der Wiener Börsekammer Nr. 597/1987 in der Fassung Nr. 899/1988;
  3. 3. die Richtlinien für die Einbeziehung von Wertpapieren in den Geregelten Freiverkehr an der Wiener Börse, Verordnungsblatt der Wiener Börsekammer Nr. 110/1986 in der Fassung Nr. 949/1987;
  4. 4. das Regulativ für die Feststellung und Veröffentlichung der Kurse der zum amtlichen Handel und zum Geregelten Freiverkehr an der Wiener Wertpapierbörse zugelassenen Verkehrsgegenstände (Kursregulativ, Wertpapierbörse), Verordnungsblatt der Wiener Börsekammer Nr. 604/1980 in der Fassung Nr. 550/1984;
  5. 5. die Richtlinien für die Lieferbarerklärung von Aktien und Partizipationsscheinen, die aus Kapitalerhöhungen stammen, an der Wiener Börse, Verordnungsblatt der Wiener Börsekammer Nr. 948/1987;
  6. 6. die Richtlinien für die Lieferbarerklärung von Aktien, die aus Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln stammen, an der Wiener Börse, Verordnungsblatt der Wiener Börsekammer Nr. 841/1986.

(2) Die Bundesgesetze gemäß Abs. 1 treten mit 30. Juni 1990 außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12034968

alte Dokumentnummer

N2198910358H

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