Vertragliche Anerkennung in Drittländern
§ 98.
(1) Institute und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 sind verpflichtet, in den Vertragsbestimmungen von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, eine vertragliche Bestimmung aufzunehmen, durch die der Gläubiger oder die Partei der die Verbindlichkeit begründenden Vereinbarung anerkennt, dass die Verbindlichkeit unter die Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse fallen kann und sich damit einverstanden erklärt, eine Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, eine Umwandlung oder eine Löschung, die die Abwicklungsbehörde vornimmt, zu akzeptieren.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Verbindlichkeiten
- 1. die gemäß § 86 Abs. 2 ausgenommen sind,
- 2. die Einlagen gemäß § 131 Abs. 1 darstellen oder
- 3. die bereits vor dem 1. Januar 2015 begründet worden sind.
(3) Auf Verlangen der Abwicklungsbehörde hat das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ein Rechtsgutachten in Bezug auf die rechtliche Durchsetzbarkeit und Rechtswirksamkeit der Vertragsbestimmung gemäß Abs. 1 vorzulegen.
(4) Die Abwicklungsbehörde kann vom Erfordernis gemäß Abs. 1 absehen, wenn sichergestellt ist, dass Verbindlichkeiten nach dem Recht des betreffenden Drittlandes oder einem bindenden Abkommen mit dem betreffenden Drittland verbindlich den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen der Abwicklungsbehörde unterliegen. Die Abwicklungsbehörde kann diese Ausnahme jederzeit aufheben.
(5) Versäumt es ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 eine gemäß Abs. 1 geforderte Klausel in die vertraglichen Bestimmungen einer Verbindlichkeit aufzunehmen, hindert dieses Versäumnis die Abwicklungsbehörde nicht daran, bei dieser Verbindlichkeit von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch zu machen.
Schlagworte
Herabschreibungsbefugnis
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2021
Gesetzesnummer
20009037
Dokumentnummer
NOR40167046
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