§ 97a NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

XIIIa. Aktuelle Stunde

§ 97a.

(1) Eine Aktuelle Stunde findet statt, wenn dies vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz angeordnet oder von fünf Abgeordneten schriftlich bis spätestens 48 Stunden vor Beginn der ersten Sitzung des Nationalrates jener Sitzungswoche, in der die Aktuelle Stunde stattfinden soll — Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet —, unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Themas verlangt wird. Liegen mehrere Verlangen vor, bestimmt der Präsident unter Bedachtnahme auf Abwechslung zwischen den Fraktionen, welchem Folge gegeben wird.

(2) In einer Sitzungswoche darf nur eine Aktuelle Stunde anberaumt werden. Im Falle der Anberaumung einer Aktuellen Stunde werden diesbezügliche Verlangen, die sich auf dieselbe Sitzungswoche beziehen, gegenstandslos.

(3) Die Parlamentsdirektion veranlaßt die Verständigung der Mitglieder der Bundesregierung.

(4) Die Aktuelle Stunde dient einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Vollziehung des Bundes; es können weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefaßt werden.

(5) Die Aktuelle Stunde findet nach Erledigung der Tagesordnung, jedoch spätestens um 16 Uhr, statt. Wurde in derselben Sitzung die dringliche Behandlung einer schriftlichen Anfrage beschlossen beziehungsweise verlangt, entfällt die Aktuelle Stunde.

(6) Die Dauer der Aussprache in der Aktuellen Stunde soll in der Regel 60 Minuten nicht überschreiten, wobei 45 Minuten auf Diskussionsbeiträge der Abgeordneten entfallen. Sofern die Redezeit der Mitglieder der Bundesregierung beziehungsweise der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldeten Staatssekretäre insgesamt 15 Minuten überschreitet, verlängert sich die Redezeit der Abgeordneten im Ausmaß der Überschreitung. Der Präsident hat das Recht, die Aktuelle Stunde nach 90 Minuten jedenfalls für beendet zu erklären.

(7) Die Aussprache wird im Fall eines Verlangens gemäß Abs. 1 von dessen Erstunterzeichner eröffnet. Ansonsten nimmt der Präsident bei der ersten Worterteilung auf die Grundsätze des § 60 Abs. 3 Bedacht. Jeder Abgeordnete darf sich nur einmal zum Wort melden und nicht länger als fünf Minuten sprechen. Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung finden keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12012507

alte Dokumentnummer

N1198810740F

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