§ 97a LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2012

Veröffentlichung von Entscheidungen

§ 97a

Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse der Disziplinarkommission und, sofern die Landesgesetzgebung eine solche vorsieht, der Disziplinaroberkommission sind von der oder dem jeweiligen Vorsitzenden unverzüglich in anonymisierter Form zu veröffentlichen.

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