§ 97 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 97

(1) Gegenstände der theoretischen Segelfliegerprüfung (§ 23) sind insbesondere:

  1. a) Segelflugkunde einschließlich der Beurteilung der Lufttüchtigkeit von Segelflugzeugen, Kenntnis der Bordinstrumente und Bordgeräte,
  2. b) Verhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
  3. c) Grundbegriffe der Aerostatik und Aerodynamik,
  4. d) Grundbegriffe der Flugwetterkunde, der Kartenkunde und der Instrumentenkunde,
  5. e) Geographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten,
  6. f) Luftfahrtrecht, soweit es für Segelflieger von Bedeutung ist,
  7. g) erste Hilfe bei Unfällen.

(2) Bei der praktischen Segelfliegerprüfung (§ 23) hat der Bewerber drei Segelflüge unmittelbar nacheinander auszuführen. Dabei müssen mindestens je zwei Vollkreise in einer Schräglage von 30 bis 40 Grad hintereinander nach Anweisung eines der beiden Prüfer abwechselnd nach links und nach rechts ausgeführt werden. Bei den Landeanflügen muß mindestens je ein Seitengleitflug nach links und ein Seitengleitflug nach rechts nach Anweisung eines der beiden Prüfer ausgeführt werden. Sodann ist auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 150 m x 50 m zu landen.

(3) Jeder der in Abs. 2 bezeichneten Flüge muß wenigstens zwei Minuten gedauert haben.

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