§ 97 SeilbG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2003

§ 97

Das Seilbahnunternehmen hat auf Grundlage der Konzession hinsichtlich öffentlicher Seilbahnen das Enteignungsrecht nach Maßgabe des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71.

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