§ 97 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1997

Aufnahmsvoraussetzungen

§ 97.

(1) Die Aufnahme in eine Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung voraus.

(2) Die Aufnahme in Lehrgänge für Sonderkindergartenpädagogik (§ 95 Abs. 3) setzt die Befähigung zur Ausübung des Berufes der Kindergärtnerin bzw. des Kindergärtners voraus.

(3) Die Aufnahme in ein Kolleg (§ 95 Abs. 3a) setzt die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule anderer Art und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung voraus.

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